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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70   

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BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70 (https://dejure.org/1971,307)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.1971 - III C 67.70 (https://dejure.org/1971,307)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 1971 - III C 67.70 (https://dejure.org/1971,307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schadensfeststellung von Vertreibungssschäden - Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes für die Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anforderungen an eine Objektentschädigung - Verlust von Nationalitätenvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 70
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.02.1971 - III C 39.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Geschäftes der Klägerin kann vor allem deshalb nicht beigetreten werden, weil die durch die Rechtsprechung für die Neugründung in den besetzten Ostgebieten aufgestellten Rechtsgrundsätze allgemein nicht beachtet worden sind (s. hierzuUrteile vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [ZLA 1971, 89], vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 90.64 - [ZLA 1965, 359], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [ZLA 1967, 72], vom 4. September 1969 - BVerwG III C 23.68 - [ZLA 1969, 331] sowieBeschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG III B 22.69 - [ZLA 1970, 84]).

    Der Senat hat zu § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wiederholt entschieden, daß der Erwerber nach dieser Vorschrift wegen Verlustes des Kaufpreises eine Schadensfeststellung nicht begehren kann, wenn der Kaufpreis aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens beglichen worden ist(Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - mit weiteren Nachweisen [BVerwGE 37, 184 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]).

    Nationalitätenvermögens neugegründeten, nicht unter § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV fallenden Betrieb eingebracht hatte, dann keine Schadensfeststellung wegen Verlustes dieser Wirtschaftsgüter nach den für einen solchen Verlust an sich maßgeblichen allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes verlangen kann, wenn sie mit den Erträgnissen aus dem Nationalitätenvermögen erworben worden sind (Urteil vom 11. Februar 1971 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 25.02.1971 - III C 129.68

    Vermögensverlust durch Ausweisung - Entschädigung für den Erwerb von

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Zu beachten ist insoweit allerdings für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung, daß die Herkunft der Kaufmittel ohne Bedeutung ist(Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 -).

    Von dieser Rechtsprechung ist der Senat auch in seinemUrteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - (BVerwGE 37, 271 [278]) ausgegangen, in dem entschieden ist, daß eine Objektentschädigung wegen einer Wertsteigerung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV dann nicht begehrt werden kann, wenn diese Wertsteigerung in Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens bezahlt worden ist, ohne vom Wert des früher verlorenen Vermögens gedeckt zu sein.

  • BVerwG, 15.12.1966 - III C 212.64

    Einbringung von in Deutschland gekauften Wirtschaftsgütern in einen aus

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Geschäftes der Klägerin kann vor allem deshalb nicht beigetreten werden, weil die durch die Rechtsprechung für die Neugründung in den besetzten Ostgebieten aufgestellten Rechtsgrundsätze allgemein nicht beachtet worden sind (s. hierzuUrteile vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [ZLA 1971, 89], vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 90.64 - [ZLA 1965, 359], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [ZLA 1967, 72], vom 4. September 1969 - BVerwG III C 23.68 - [ZLA 1969, 331] sowieBeschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG III B 22.69 - [ZLA 1970, 84]).

    Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis zunächst vermöge eines Darlehens entrichtet und dieses Darlehen mit Erträgnissen des Nationalitätenvermögens, die als in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erworben zu beurteilen und daher lastenausgleichsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, getilgt worden ist(Urteile vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [BVerwGE 25, 341] undvom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - [BVerwGE 27, 90 = Buchholz a.a.O. Nr. 6]).

  • BVerwG, 18.05.1967 - III C 114.66

    Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen -

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis zunächst vermöge eines Darlehens entrichtet und dieses Darlehen mit Erträgnissen des Nationalitätenvermögens, die als in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erworben zu beurteilen und daher lastenausgleichsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, getilgt worden ist(Urteile vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [BVerwGE 25, 341] undvom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - [BVerwGE 27, 90 = Buchholz a.a.O. Nr. 6]).

    Schließlich hat der Senat zu § 9 Abs. 3 Satz 2 der 7. FeststellungsDV entschieden, daß ein "Mehrwert" nach dieser Vorschrift dann nicht zu einer besonderen Schadensfeststellung und damit nicht zu einer Objektentschädigung führt, wenn dieser Mehrwert aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens erzielt worden ist(Urteil vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - [BVerwGE 27, 90]).

  • BVerwG, 10.04.1970 - III C 3.69

    Vereinbarter Kaufpreis als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 7.

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Für die Ermittlung des Verkehrswertes von beweglichem Betriebsvermögen ist ein für den Zeitpunkt des Erwerbes nach den Richtlinien des Vorortes ermittelter Ersatzeinheitswert ein geeigneter Vergleichsmaßstab(Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = ZLA 1970, 184] undUrteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 -).
  • BVerwG, 01.03.1966 - III C 240.64

    Erlass neuer Bescheide während des Revisionsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Nach dem Wortlaut der Verordnung bezieht sich diese Vorschrift auf alle die in den §§ 8 bis 9 a.a.O. geregelten Fälle, also auch auf den § 9 Abs. 2 a.a.O. (siehe hierzu BVerwGE 23, 319 [323]).
  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 123.69
    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Für die Ermittlung des Verkehrswertes von beweglichem Betriebsvermögen ist ein für den Zeitpunkt des Erwerbes nach den Richtlinien des Vorortes ermittelter Ersatzeinheitswert ein geeigneter Vergleichsmaßstab(Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = ZLA 1970, 184] undUrteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 -).
  • BVerwG, 04.09.1969 - III C 23.68

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Geschäftes der Klägerin kann vor allem deshalb nicht beigetreten werden, weil die durch die Rechtsprechung für die Neugründung in den besetzten Ostgebieten aufgestellten Rechtsgrundsätze allgemein nicht beachtet worden sind (s. hierzuUrteile vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [ZLA 1971, 89], vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 90.64 - [ZLA 1965, 359], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [ZLA 1967, 72], vom 4. September 1969 - BVerwG III C 23.68 - [ZLA 1969, 331] sowieBeschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG III B 22.69 - [ZLA 1970, 84]).
  • BVerwG, 24.06.1965 - III C 90.64
    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Geschäftes der Klägerin kann vor allem deshalb nicht beigetreten werden, weil die durch die Rechtsprechung für die Neugründung in den besetzten Ostgebieten aufgestellten Rechtsgrundsätze allgemein nicht beachtet worden sind (s. hierzuUrteile vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [ZLA 1971, 89], vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 90.64 - [ZLA 1965, 359], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [ZLA 1967, 72], vom 4. September 1969 - BVerwG III C 23.68 - [ZLA 1969, 331] sowieBeschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG III B 22.69 - [ZLA 1970, 84]).
  • BVerwG, 06.11.1969 - III C 140.68

    Maßgeblichkeit nicht der Höhe des zuletzt festgestellten Einheitswertes sondern

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70
    Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Geschäftes der Klägerin kann vor allem deshalb nicht beigetreten werden, weil die durch die Rechtsprechung für die Neugründung in den besetzten Ostgebieten aufgestellten Rechtsgrundsätze allgemein nicht beachtet worden sind (s. hierzuUrteile vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [ZLA 1971, 89], vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 90.64 - [ZLA 1965, 359], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [ZLA 1967, 72], vom 4. September 1969 - BVerwG III C 23.68 - [ZLA 1969, 331] sowieBeschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG III B 22.69 - [ZLA 1970, 84]).
  • BVerwG, 30.06.1969 - III B 22.69

    Feststellung eines Vertriebenenschadens - Tilgung von Krediten mit

  • BVerwG, 22.10.1974 - III C 99.72

    Voraussetzungen der Feststellung eines Schadens an einem Pachtbetrieb -

    Auch für den Pächter eines in den besetzten Gebieten belegenen ehemals polnischen Betriebes ist die Schadensfeststellung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV an solchen in den Pachtbetrieb eingebrachten Wirtschaftsgütern ausgeschlossen, die er mit den Erträgnissen des Nationalitätenbetriebes finanziert hat (u.a. Fortbildung von BVerwG III C 67.70, Urteil vom 18. November 1971 [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 15 - BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]]).

    Ferner ist entschieden worden, daß der Geschädigte auch für Wirtschaftsgüter, die er im Deutschen Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 erworben und in einen in den besetzten Gebieten mit Wirtschaftsgütern des Nationalitätenvermögens neu gegründeten - nicht unter § 2 Abs. 2 der Verordnung fallenden - Betrieb eingebracht hat, dann keine Schadensfeststellung wegen Verlustes dieser Wirtschaftsgüter verlangen kann, wenn sie mit den Erträgnissen aus dem Nationalitätenvermögen erworben sind (Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12 = BVerwGE 37, 184]; vgl. auch Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15 = BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]]).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung ist im Urteil des Senats vom 18. November 1971 a.a.O. ausgesprochen, daß der Verlust von Nationalitätenvermögen im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VO grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit der Erwerb er den Kaufpreis für die Wirtschaftsgut er mit Mitteln bezahlt hat, die aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammen, daß es dabei keinen Unterschied macht, ob er diese Erträgnisse als Verwalter oder als Eigentümer des Nationalitätenvermögens bezogen hat, und daß der Erwerber auch dann von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist, wenn er die Wirtschaftsgüter zunächst mit einem Darlehen bezahlt, dieses Darlehen aber später mit Ertragnissen des Nationalitätenvermögens oder mit Erträgnissen aus der Verwaltung von Nationalitätenvermögen getilgt hat.

    Von dem gleichen Gedanken ist der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 18. November 1971 a.a.O. ausgegangen, indem er dort ausgesprochen hat, es mache keinen Unterschied, ob der Antragsteller diese Erträgnisse als Verwalter oder als Eigentümer des Nationalitätenvermögens bezogen hat.

    Denn es ist für diese Annahme einerlei, ob und inwieweit der Kläger den Kaufpreis unmittelbar aus den Erträgnissen des gepachteten Nationalitätenbetriebes geleistet oder aber durch Abrufung eines Bankakkreditivs entrichtet hat, das er sodann mit den Erträgnissen des Betriebes abgedeckt hat (vgl. auch das Urteil des Senats vom 18. November 1971 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    In allen Fällen, in denen der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern geltend gemacht wird, die ein deutscher Volkszugehöriger oder Staatsangehöriger nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet erworben hat und die bis dahin einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört haben (sog. Nationalitätenvermögen), ist stets § 9 der 7. FeststellungsDV, nicht aber sind die §§ 5 bis 8 der Verordnung einschlägig (vgl. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).

    Der Senat hat allerdings zu § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wiederholt entschieden, daß der Erwerber nach dieser Vorschrift wegen Verlustes des Kaufpreises eine Schadensfeststellung nicht begehren kann, wenn der Kaufpreis aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens beglichen worden ist (Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]); er hat ferner bereits in seinem Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - dahin erkannt, daß der Verlust von Nationalitätenvermögen auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit der Erwerber den Kaufpreis für die Wirtschaftsgüter mit Mitteln bezahlt hat, die aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammen.

    Das ergibt sich aus dem Zweck der insgesamt in dem § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelungen in Verbindung mit den vorstehend angeführten Grundsätzen zur Frage der Schadensfeststellung von Kaufpreisleistungen, soweit sie einesteils aus eigenen Mitteln und zum anderen Teil aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens erbracht worden sind (vgl. auch Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).

  • BVerwG, 07.11.1974 - III C 50.73

    Investitionen des Erwerbers aus eigenen Mitteln während seiner voraufgegangenen

    Darlehen, die der Erwerber eines aus Nationalitätenvermögen stammenden Wirtschaftsgutes aufgenommen und zur Bezahlung des Kaufpreises verwandt hat, können als tatsächlich entrichteter Kaufpreis, dessen Verlust nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV festzustellen ist, nur anerkannt werden, wenn diese Darlehen spätestens bis zum Vertreibungszeitpunkt (Schadenseintritt) vom Erwerber aus eigenen Mitteln getilgt, worden sind (Bestätigung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70] = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 15] und vom 22. Oktober 1974 - BVerwG III C 99.72 - und Abgrenzung zu den Urteilen vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 127.70 - und 17. Juli 1973 - BVerwG III C 55.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 15 und 26]).

    Eine derartige Leistung ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40 = BVerwGE 25, 341], vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 6 = BVerwGE 27, 90], vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12] und vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 15 = BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]]) regelmäßig nicht als ein vom Erwerber tatsächlich entrichteter, weil nicht aus seinen eigenen Mitteln stammender Kaufpreis anzusehen.

    Letzteres ist bei der Rückzahlung von Darlehen aus Erträgnissen des erworbenen Nationalitätenvermögens in der Regel der Fall, und zwar gleichgültig, ob der Erwerber diese Erträgnisse als Eigentümer, Verwalter oder Pächter des Nationalitätenvermögens erzielt hat (vgl. hierzu die Urteile vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [a.a.O.] und vom 22. Oktober 1974 - BVerwG III C 99.72 -).

  • BVerwG, 20.01.1972 - III C 127.70

    Angemessenheit einer Gegenleistung bei Erwerb jüdischen Vermögens - Einbeziehung

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Abweichung von den Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Ölmühle sei sogenanntes Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV gewesen, ohne zu prüfen, ob der jüdische Vorbesitzer Zucker deutscher Volks zugehöriger, war.

    Sollte sich ergeben, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. dem Anspruch des Klägers nicht entgegensteht und daß der frühere Eigentümer weder deutscher Staats- noch deutscher Volkszugehöriger war, dann kommt es für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch nach § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV hat, auf die Herkunft der Mittel an, mit denen er seine Zahlungen geleistet hat (es wird hierzu verwiesen auf die Ausführungen im oben erwähnten Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).

  • BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71

    Rechtsmittel

    Ist nach dieser Vorschrift eine Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil der Kaufpreis für das Nationalitätenvermögen aus dessen Erträgnissen entrichtet worden ist, so kommt schon deshalb keine Schadensfeststellung am Objekt gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der 7. FeststellungsDV in Betracht (Fortführung und Bestätigung von BVerwG III C 67.70 und BVerwG III C 108.70 [BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70] und 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nrn. 15 und 16]).

    Diese Rechtsprechung zu § 9 der 7. FeststellungsDV, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat, hat der Senat in seinen Urteilen vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 -, 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - und 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - (BVerwGE 37, 271; 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]und 278 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 13; § 9 Nrn. 15 und 16) noch einmal überprüft; er hat sie bestätigt und dahin erkannt, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Nationalitätenvermögen sowohl im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 als auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, und zwar für alle Fälle, die in den Nummern 1 bis 4 geregelt sind, grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit die Wirtschaftsguter des Betriebes ganz oder überwiegend mit Mitteln beglichen worden sind, die aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammten.

  • BVerwG, 22.02.1973 - III C 101.71

    Angemessene Gegenleistung für von der Haupttreuhandstelle Ost erworbenes

    Etwaige durch den Kläger herbeigeführte Wertsteigerungen des übernommenen Betriebsvermögens sind in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV soweit zu berücksichtigen, als sie vom Wert des in § 9 Abs. 2 Nr. 3 der 7. FeststellungsDV genannten Vermögens gedeckt sind (Urteile vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - und vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 13, § 9 Nr. 15]).
  • BVerwG, 12.12.1974 - III C 39.73

    Angemessenheit der Gegenleistung für entzogene Vermögensgegenstände -

    Sollte sich hiernach die vom Beteiligten aufgeworfene Frage noch stellen, ob unter diesen Begriff - ebenso wie im Falle des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV - nur diejenigen Leistungen fallen, für die der Erwerber eigene, in der Regel in das Vertreibungsgebiet mitgebrachte Mittel aufgewandt hat, oder ob dazu - anders als im Fall des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV - auch solche Leistungen gehören, die entweder aus den Erträgnissen des erworbenen Vermögens, sei es unmittelbar aus solchen Erträgnissen oder sei es zunächst aus einem Darlehen, das später mit Erträgnissen getilgt worden ist, oder aus Darlehen aufgebracht wurden, die bis zur Vertreibung nicht mehr getilgt worden sind und infolge der Vertreibung dann auch nicht mehr getilgt zu werden brauchten, so wird das Verwaltungsgericht diese Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 18.69 - [Buchholz 427.207 § 8 Nr. 4] und vom 7. Juni 1975 - BVerwG III C 83.72 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 25] sowie vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40 = BVerwGE 25, 341], vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 114.66 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 6 = BVerwGE 27, 90], vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12] und vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 15 = BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]]) zu entscheiden haben.
  • BVerwG, 02.03.1972 - III C 12.70

    Ausgeschlossenheit von Schadensfeststellungen bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes

    Die Frage der Herkunft der Mittel spielt in Fällen vorliegender Art eine Rolle nur im Rahmen des § 9 a.a.O., weil der Erwerber dann, wenn er nicht schon durch § 2 Abs. 2 a.a.O. wegen Unangemessenheit der Gegenleistung ausgeschlossen ist, eine Entschädigung nur insoweit erhalten kann, als er eigene - das heißt, nicht aus dem erworbenen Wirtschaftsgut erwirtschaftete - Mittel zum Erwerbe eingesetzt hat (Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).
  • BVerwG, 13.04.1972 - III C 71.71

    Erwerb von Wirtschaftsgütern ohne angemessene Gegenleistung - Ermittlung des

    Ersatzeinheitswerte, die für den Zeitpunkt des Erwerbes festgestellt worden sind, kommen als geeignete Maßstäbe für die Bestimmung des Verkehrswert es in Betracht (s. auch Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [ZLA 1972, 75]).
  • BVerwG, 07.01.1975 - III CB 3.74

    Rechtsmittel

    Unter diesen Umständen ist auch ein Verlust, der gemäß § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu einer Schadensfeststellung führen kann, nicht feststellungsfähig, also auch nicht, wenn der Vertriebene, wie im vorliegenden Fall, seinen Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1937 im Vertreibungsgebiet hatte(Urteile vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 15 = BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]] undvom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]).
  • BVerwG, 06.01.1972 - III CB 61.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.03.1971 - III C 67.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,6990
BVerwG, 08.03.1971 - III C 67.70 (https://dejure.org/1971,6990)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.1971 - III C 67.70 (https://dejure.org/1971,6990)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 1971 - III C 67.70 (https://dejure.org/1971,6990)
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